Verbesserungen bei digitalen Mitgliederversammlungen

„Stärkung des Ehrenamts – Augsburger Vereinsmitglieder können weiterhin auch digital bei Versammlungen dabei sein“

Zur heute beschlossenen Ermöglichung digitaler Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht erklärt der Augsburger Bundestagsabgeordnete und rechtspolitische Sprecher der CSU im Bundestag, Dr. Volker Ullrich: „Über 200 Vereine bieten in Augsburg ein buntes Sportartenkarussell an. Dazu kommen viele weitere Vereine aus verschiedenen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens. Für die Mitglieder der Vereine ist die Ermöglichung der digitalen Versammlung eine gute Nachricht, weil künftig auch vom Küchen- oder Konferenztisch aus ein Dabeisein realisierbar ist. Digitale Mitgliederversammlungen hatten sich während der Pandemie bewährt und brachten Vereine nach dem Auslaufen der Covid-Gesetzgebung in die Bredouille. Bisher konnten digitale Mitgliederversammlungen nur durchgeführt werden, wenn es die Satzung hergab. Diese Bürokratie wollte die Union Vereinen nicht aufbürden. Deshalb hat die Partei das Thema so lange auf die Tagesordnung gesetzt, bis die Ampel gesetzgeberischen Handlungsbedarf erkannte. Wir setzen auf eine Vereinfachung der Vereinsarbeit und stärken das Ehrenamt. Vorstände wissen am besten, ob eine Mitgliederversammlung im eigenen Verein in Präsenz, hybrid oder digital durchgeführt werden sollte. Wir hätten es noch unkomplizierter gemacht und rein digitale Mitgliederversammlungen auch aufgrund eines Vorstandsbeschlusses erlaubt. Die Ampel fordert leider einen vorherigen Mitgliederbeschluss. Doch als Alternative zum Treffen in Präsenz werden hybride und digitale Versammlungen wieder möglich. Hintergrund: Künftig können Vereine mit Vorstandsbeschluss bestimmen, dass Mitgliederversammlungen hybrid stattfinden. Hybrid heißt dabei, dass sich Mitglieder je nach Wunsch entweder am Veranstaltungsort einfinden oder digital zuschalten können. Für rein digitale Mitgliederversammlungen braucht es einen einmaligen Mitgliederbeschluss. Nicht mehr erforderlich ist, dass die Vereinssatzung angepasst werden muss.