Am Mittwoch, 18. November 2020 hat der Deutsche Bundestag das Dritte Infektionsschutzgesetz zum Schutze der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen. verabschiedet. Diese Änderungen sind notwendig, um nach rund 8 Monaten andauernder Pandemie die bisherigen Rechtsgrundlagen für die Maßnahmen des Bundes und der Länder zu konkretisieren, Regelungen zur Impfung und zur finanziellen Absicherung der Krankenhäuser zu treffen.
Gestärktes Parlament: Der Bundestag entscheidet, ob eine Pandemie vorliegt. Nicht die Regierung.
Das Gesetz stärkt demokratische Freiheitsrechte und stellt sicher, dass auch während einer Pandemie die Kontrolle der Regierung durch das Parlament funktioniert. Der Bundestag entscheidet nach diesem Gesetz, ob eine Pandemie vorliegt. Nicht die Regierung. Das Parlament ist dabei an klare Kriterien gebunden. Der Bundestag kann jede Verordnung der Bundesregierung wieder ändern oder außer Kraft setzen. Jede getroffene Maßnahme muss begründet sein und zudem sind diese immer befristet.
Der Bundestag hat bislang 30 Gesetze zur Corona-Pandemie beschlossen und ca. 70 Parlamentsdebatten darüber geführt. Er hat einen Nachtragshaushalt und das größte Konjunkturprogramm, das es je gab, verabschiedet.
Der Bundestag definiert die Pandemie nach engen Kriterien
Die Abgeordneten im Parlament definieren die Pandemie nach harten Kriterien. Die Befugnisse, die die Regierung trifft, gelten nur so lange, wie die Pandemie anhält. Wird das Ende der Pandemie (durch den Bundestag) bestimmt, enden auch die darauf basierenden Verordnungen. Außerdem kann das Parlament jede Verordnung der Regierung ändern oder ihr die gesetzliche Grundlage entziehen.
Definition der Pandemie: „Eine epidemische Lage von nationaler Tragweite liegt vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit in der gesamten Bundesrepublik Deutschland besteht, weil die Weltgesundheitsorganisation eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen hat und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland droht oder eine dynamische Ausbreitung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der Bundesrepublik Deutschland droht oder stattfindet.“
Die Länder, die für die Rechtsverordnungen gegen die Corona-Ausbreitung verantwortlich sind, müssen diese Verordnungen zukünftig inhaltlich begründen. Gleichzeitig sind sie künftig grundsätzlich auf vier Wochen befristet und müssen dann überprüft und gegebenenfalls verlängert werden. Juristen nennen das „Grundrechtsschutz durch Verfahren“.
Die Grundrechte werden gewahrt. Keine soziale Isolation in Pflegeheimen
Das Infektionsschutzgesetz definiert einen klaren Maßnahmenkatalog. Es enthält keine Regelungen, die einen massiven Eingriff in die Grundrechte erlaubt, oder sie gar aussetzen lässt.
Das Gesetz verpflichtet die Regierung zu Maßnahmen, die verhältnismäßig sind und die die sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit berücksichtigen.
Die Kontaktmöglichkeit in Pflege- und Seniorenheime wird klar gewährleistet. Es sind maximal vorübergehende Einschränkungen zum Schutz von Bewohnern in besonders schweren Ausnahmefällen möglich, aber keine Isolation.
Mein Fazit lautet:
Das Gesetz schränkt die Demokratie nicht ein, im Gegenteil. Die Rechte des Parlamentes werden gestärkt. Der Staat wird befähigt, in einer Epidemie schnell und zielgerichtet handeln kann. Das ist entscheidend in der Notlage einer Pandemie.
Wir Parlamentarier kommen unserer Beobachtungspflicht im Deutschen Bundestag nach und stellen nach fast 8 Monaten Pandemie mit einem eigenen Antrag den Fortbestand der epidemischen Lage von nationaler Tragweite fest.
In den zahlreichen Zuschriften an mich haben sich einige Irrtümer aufgezeigt, die ich dringend klarstellen möchte:
Gesetze und Verordnungen werden NICHT zeitlich unbegrenzt erlassen.
Nur die Bundesländer können Vorschriften zum Schutze der Bevölkerung vor Infektionen erlassen.
Diese Vorschriften müssen begründet werden.
Die Vorschriften sind zeitlich auf vier Wochen befristet.
Der Deutsche Bundestag kann als Gesetzgeber diese Vorschriften jederzeit mit einem Gesetz ändern.
Alle Maßnahmen, die auf Grundlage der epidemischen Lage erlassen werden, enden automatisch am 31. März 2021. Der Deutsche Bundestag kann die epidemische Lage davor jederzeit für beendet erklären.
Keine Abschaffung von Grundrechten
Das Infektionsschutzgesetz enthält keine Regelungen, die die Grundrechte außer Kraft setzen, oder diese sogar abschaffen. Bei allen Maßnahmen gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet, dass Eingriffen in Persönlichkeitsrechte (im Falle eines öffentlichen Interesses), verhältnismäßig sein müssen.
Der Begriff Ermächtigungsgesetz ist völlig daneben. Vergleiche zur NS-Diktatur sind unzulässig
Dem Bundesgesundheitsminister wurden keine uneingeschränkten Vollmachten zum Erlass von Rechtsverordnungen erteilt, mit denen die Grundrechte eingeschränkt werden
Gemäß § 28 IfSG sind die Bundesländer befugt, Schutzmaßnahmen zu erlassen. Diese Befugnisse werden in §28a IfSG präzisiert, in Absatz 1 ist ein Beispielkatalog aufgeführt.
Nur unter besonderen Voraussetzungen dürfen Versammlungen, religiöse Zusammenkünfte, Ausgangsbeschränkungen und Betreuungsverbote für Altenheime erlassen werden.
Der Deutsche Bundestag kann jederzeit höherrangiges Recht verabschieden. Es existieren keine uneingeschränkten Befugnisse, keine unbegrenzten Handlungsvollmachten. Die vom Volk gewählten Parlamente entscheiden.
Der Bundestag beteiligt sich stark von Beginn der Pandemie an der Eindämmung der Ausbreitung und an ihren Auswirkungen:
Das Parlament hat die Bewältigung der Krise nicht aus der Hand gegeben. Wir haben 30 Gesetze beschlossen und 70 Debatten geführt.
Der Begriff „epidemischen Lage“ wird in § 5 IfSG definiert und gesetzlich verankert.
Eine epidemische Lage liegt vor, wenn eine ernsthafte Gefahr für die öffentliche Gesundheit der Bundesrepublik besteht. Die WHO hat eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite ausgerufen und die Einschleppung einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit in die BRD droht oder eine dynamische Ausbreitung der bedrohlichen übertragbaren Krankheit über mehrere Länder in der BRD droht oder stattfindet.
Der Gesetzentwurf ermöglicht weder ein Eindringen in die Privatsphäre noch in die Wohnung