Überbrückungshilfen III - Die wichtigsten Fragen und Antworten

Seit Beginn der Corona-Krise haben wir insgesamt über 80 Milliarden Euro an Hilfen für die Wirtschaft bereitgestellt und ausgezahlt – mehr als in jedem anderen Land der EU. Wir haben die Regelungen zum Kurzarbeitergeld im Umfang von rund 20 Milliarden Euro erweitert sowie das größte Konjunkturpaket in der Geschichte der Bundesrepublik verabschiedet.

Seit dem 10. Februar 2021 steht jetzt auch die Überbrückungshilfe III zur Antragstellung bereit. Das ist eine wichtige und gute Nachricht. Denn viele Unternehmer in unserem Land haben auf diese finanzielle Unterstützung und die damit verbundene Planungssicherheit gewartet. Jetzt geht es darum, die Anträge schnell und unbürokratisch zu prüfen, damit die Abschlagszahlungen schnellstmöglich bei den Unternehmen ankommen.

Folgend werden die wichtigsten Fragen und Antworten zu den Überbrückungshilfen III erläutert:

WER IST ANTRAGSBERECHTIGT?

Es gibt keinen Fokus auf bestimmte Branchen. Antragsberechtigt sind Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen – auch gemeinnützige Organisationen, Soloselbstständige, Landwirte und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb. Gemeinnützige Organisationen beinhalten insbesondere auch Jugendherbergen, Schullandheime, Familienferienstätten oder Einrichtungen der Behindertenhilfe.

Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe sind:

  • Das Unternehmen muss in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zu demselben Monat im Jahr 2019 erlitten haben. Für den betreffenden Monat kann das Unter- nehmen dann die Überbrückungshilfe III beantragen. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 neu gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften.
  • Das Unternehmen darf in Deutschland maximal einen Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro erwirtschaftet haben. Damit haben auch größere mittelständische Unternehmen Zugang zu dieser Hilfe.
  • Unternehmen, die November- und / oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.

WER IST NICHT ANTRAGSBERECHTIGT?

  • Unternehmen, die erst nach dem 30. April 2020 gegründet wurden
  • Öffentliche Unternehmen
  • Unternehmen mit mehr als 750 Mio. Euro Jahresumsatz im Jahr 2020
  • Freiberufler oder Soloselbständige im Nebenerwerb, d.h. wenn nicht der überwiegende Teil der Summe der Einkünfte (mindestens 51 Prozent) aus der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit stammt.
  • Unternehmen, die sich bereits zum 31. Dezember 2019 in (wirtschaftlichen) Schwierigkeiten befunden haben und diesen Status danach nicht wieder überwunden haben. Der Status „Unternehmen in Schwierigkeiten“ ist europarechtlich definiert. Für kleine und Kleinstunternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz und / oder einer Jahresbilanzsumme von weniger als 10 Millionen Euro gilt dies nur dann, wenn sie Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind.
  • Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden
  • Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz

WELCHEN ZEITRAUM UMFASST DIE ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III?

Die Überbrückungshilfe III umfasst acht Fördermonate – von November 2020 bis Juni 2021.

WIE HOCH SIND DIE FÖRDERSUMMEN?

Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe III pro Monat erhalten. Eine weitere Erhöhung auf 3 Millionen Euro für Verbundunter-nehmen ist in Vorbereitung.

Allerdings gelten hier die Obergrenzen des europäischen Beihilferechts. Das bedeutet: Der beihilferechtliche Rahmen, auf den die Überbrückungshilfe III gestützt ist, lässt nach den derzeit geltenden Obergrenzen einen Zuschuss von insgesamt maximal 12 Millionen Euro für ein Unternehmen zu, soweit dieses Unternehmen seine beihilferechtlichen Obergrenzen noch nicht verbraucht hat.

Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Vorjahresmonat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:

  • Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent: bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden erstattet
  • Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent: bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden erstattet
  • Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent: bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten werden erstattet

WELCHE FIXKOSTEN KÖNNEN ERSTATTET WERDEN?

Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, die erstattet werden können.

Dazu zählen:

  • Mieten und Pachten
  • Grundsteuern
  • Versicherungen
  • Abonnements und andere feste Ausgaben
  • Kosten für Auszubildende
  • Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert.
  • Kosten für prüfende Dritte, beispielsweise Steuerberater, die im Rahmen der Beantragung der Überbrückungshilfe anfallen
  • Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen
  • Zinsaufwendungen
  • der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
  • betriebliche Lizenzgebühren
  • Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung
  • bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten
  • Marketing- und Werbekosten
  • Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent
  • Investitionen in Digitalisierung
  • Für den Einzelhandel werden verderbliche Ware und Saisonware der Wintersaison 2020/2021 als Kostenposition anerkannt. Dies gilt u.a. für Weihnachtsartikel, Feuerwerkskörper und Winterbekleidung, betrifft aber auch verderbliche Ware, die unbrauchbar wird, wenn sie nicht verkauft werden konnte, z.B. Kosmetika.

Welche Sonderregelungen gibt es für die Reisebranche?

Verbesserungen bei den erstattungsfähigen Kosten gibt es insbesondere für Reisebüros und Reiseveranstaltungen. Hier werden Kosten und Umsatzausfälle durch Absagen und Stornierungen umfassend berücksichtigt. Folgendes kann hier geltend gemacht werden:

  • Provisionen bzw. Serviceentgelte von Reisebüros sowie kalkulierte Margen von Reiseveranstaltern für Reisen, die seit dem 18. März 2020 storniert wurden und im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 angetreten worden wären. Diese Regelung gilt auch für Reisen, die nach dem 18. September 2020 gebucht wurden, aber vor dem 1. November 2020 angetreten werden sollten.
  • Externe Ausfall- und Vorbereitungskosten für die Reisewirtschaft, für Reisen, die im Zeitraum März bis Dezember 2020 hätten stattfinden sollen. Externe Ausfall- und Vorbereitungskosten sind geleistete und nicht rückerstattete Zahlungen an Vertragspartner des Antragsstellers zur Vorbereitung und Durchführung von nicht durchgeführten Reisen oder für die Stornierung. Die Reisewirtschaft umfasst Reiseveranstalter, Reisebüros, Incoming-Unternehmen sowie IT- und sonstige Dienstleister mit Schwer-punkt Tourismus.
  • Personalkostenpauschale für Reisen, die im Zeitraum März bis Dezember 2020 hätten stattfinden sollen. Die Personalkostenpauschale für die Reisewirtschaft wird unabhängig von der allgemeinen Personalkostenpauschale gewährt (siehe Punkt 5 oben). Die Personalkostenpauschale für die Reisewirtschaft beträgt 50 Prozent der tatsächlichen Ausfall- und Vorbereitungskosten.

WELCHE SONDERREGELUNGEN GIBT ES FÜR DIE KULTUR- UND VERANSTALTUNGSWIRTSCHAFT?

Für die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft werden im Rahmen der allgemeinen Zuschussregeln zusätzlich zu den übrigen förderfähigen Kosten auch die Ausfall- und Vorbereitungskosten für geschäftliche Aktivitäten im Zeitraum von März bis Dezember 2020 erstattet. Förderfähig sind sowohl interne projektbezogene (v.a. Personalaufwendungen) als auch externe Kosten (beispielsweise für beauftragte Dritte, z.B. Grafiker).

Zur Kultur- und Veranstaltungswirtschaft zählen unter anderem Musiker, Tänzer, Theaterensembles, Bühnenbauer, Konzertveranstalter, Fotografen, Tanz- schulen, Caterer, Diskotheken, Kinos, Buchläden, Antiquariate sowie die Vermietung von Räumlichkeiten für Veranstaltungen.

WELCHE UNTERSTÜTZUNG BEKOMMEN SOLOSELBSTSTÄNDIGE?

Soloselbständige, die nur geringe Betriebskosten haben, können im Rahmen der Überbrückungshilfe III die „Neustarthilfe“ beantragen. Eine Antragstellung für die Neustarthilfe ist voraussichtlich noch im Februar möglich.

  • Mit diesem einmaligen Zuschuss von maximal 7.500 Euro werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist.
  • Die Neustarthilfe beträgt in der Regel 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Für Antragstellende, die ihre selbständige Tätigkeit erst ab dem 1. Januar 2019 aufgenommen haben, gelten besondere Regeln.
  • Der Zuschuss wird als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach Ablauf des Förderzeitraums – also ab Juli 2021 – wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe des Zuschusses berechnet, auf den die Soloselbständigen Anspruch haben. Soloselbstständige dürfen den Zuschuss in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen haben. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist der Zuschuss (anteilig) zurückzuzahlen.
  • Im Rahmen der Neustarthilfe können auch Beschäftigte in den Darstellen-den Künsten, die kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen ausüben, sowie unständig Beschäftigte mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen von unter einer Woche berücksichtigt werden.

MÜSSEN DIE FÖRDERUNGEN ZURÜCKGEZAHLT WERDEN?

Nein. Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschuss der Bundesregierung, der nicht zurückgezahlt werden muss.

Aber im Einzelfall gilt:

  • Die prüfenden Dritten (Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwälte) führen eine Schlussabrechnung durch. Ergibt sich bei der Umsatzermittlung, dass Umsatzrückgänge geringer waren als die geforderten Umsatzeinbruchsschwellen für die Überbrückungshilfe III, müssen bereits erhaltene Zuschüsse gegebenenfalls teilweise zurückgezahlt werden.
  • Liegt der Umsatzrückgang in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat.
  • Vollständig zurückgezahlt werden müssen Zuschüsse nur, wenn die Umsatzrückgänge in den betreffenden Zeiträumen so gering waren, dass Unternehmen nicht mehr antragsberechtigt zur Überbrückungshilfe III sind.
  • Die prüfenden Dritten ermitteln für die Schlussabrechnung außerdem die endgültigen Fixkosten. Stellen diese Abweichungen der endgültigen Fix- kosten von den prognostizierten Kosten fest, müssen gegebenenfalls zu viel erstattete Fixkosten entsprechend zurückgezahlt werden.
  • Fallen die Umsatzeinbrüche allerdings stärker aus als erwartet oder wurden die Fixkosten geringer prognostiziert, als sie tatsächlich angefallen sind, gibt es im Gegenzug Nachzahlungen.

Für Soloselbstständige gilt:

Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der Laufzeit – anders als zunächst erwartet – bei über 50 Prozent des 7-monatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

GIBT ES ABSCHLAGSZAHLUNGEN?

Damit Hilfen schnell bei den Betroffenen ankommen, wird auch bei der Überbrückungshilfe III ein Abschlag über den Bund (Bundeskasse) gezahlt. Der Bund geht hiermit quasi in Vorleistung für die Länder, die weiterhin für die regulären Auszahlungen zuständig sind.

Abschlagszahlungen können bis zu 50% der beantragten Förderhöhe betragen, maximal 100.000 Euro pro Fördermonat. Für den gesamten Förderzeitraum der Überbrückungshilfe III (November 2020 bis Juni 2021) können Unternehmen damit maximal 800.000 Euro Abschlagszahlungen erhalten. Die ersten Abschlagszahlungen mit Beträgen bis zu 400.000 Euro können ab dem 15. Februar 2021 fließen.

Die reguläre Auszahlung nach Antragsbearbeitung durch die Länder startet im Monat März 2021. Für die Administrierung und Bewilligung des Programms ist in Bayern die IHK München und Oberbayern zuständig.

KANN DIE ÜBERBRÜCKUNGSHILFE III BEANTRAGT WERDEN, WENN MAN VORHER SCHON ANDERE HILFEN ERHALTEN HAT?

Ja. Leistungen aus der Überbrückungshilfe II für November und Dezember 2020 werden angerechnet. Unternehmen, die November- / Dezemberhilfe erhalten, können aber für die Monate November und Dezember 2020 keine Anträge auf Überbrückungshilfe III stellen.

MÜSSEN VERLUSTE NACHGEWIESEN WERDEN?

Die Antragsteller können wählen, nach welcher beihilferechtlichen Regelung sie die Überbrückungshilfe III beantragen und das jeweils für sie günstigere Regime nutzen.

Wenn Antragsteller die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 als beihilfe-rechtliche Grundlage wählen (künftig max. 10 Millionen Euro pro Unter-nehmen), ist zu beachten, dass aufgrund des europäischen Beihilferechts entsprechende ungedeckte Fixkosten nachgewiesen werden müssen. Eine Förderung ist je nach Unternehmensgröße bis zu 70 bzw. 90 Prozent der ungedeckten Fixkosten möglich. Um den Nachweis ungedeckter Fixkosten zu erleichtern, können Verluste, die ein Unternehmen im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 erzielt hat, als ungedeckte Fixkosten betrachtet werden.

Ungedeckte Fixkosten sind Fixkosten bzw. Verluste, die einem Unter- nehmen während des beihilfefähigen Zeitraums entstanden sind bzw. entstehen und die im selben Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag (d.h. die Differenz zwischen Erlösen und variablen Kosten) noch aus anderen Quellen wie Versicherungen, befristeten Beihilfe-Maßnahmen oder Unterstützung aus anderen Quellen gedeckt sind.
Wählt der Antragsteller alternativ die Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De-minimis-Verordnung, so werden die Zuschüsse ohne Nachweis von Verlusten gewährt. Auf Basis der Kleinbeihilfen-Regelung sowie der De-minimis-Verordnung können Zuschüsse von insgesamt bis zu 2 Millionen Euro pro Unternehmen gewährt werden.

Zu beachten ist, dass bisherige Beihilfen aus anderen Förderprogrammen, die auf Basis der genannten beihilferechtlichen Grundlagen gewährt wurden, auf die jeweils einschlägige Obergrenze angerechnet werden.

WIE STELLT MAN EINEN ANTRAG?

Die Antragstellung erfolgt wie bisher bei der Überbrückungshilfe II und den außerordentlichen Wirtschaftshilfen elektronisch durch prüfende Dritte (d.h. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte) über die Überbrückungshilfe-Plattform (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

Soloselbstständige, die Neustarthilfe beantragen, können direkt Anträge auf der digitalen Plattform stellen und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen.

 

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