Einige Unternehmen sind durch den zweiten Lockdown besonders stark betroffen. Deshalb werden die Hilfsangebote des Bundes verlängert und überdies ein zusätzliches Hilfsinstrument für die von Schließungen betroffenen Branchen eingerichtet. Dafür stellt der Bund bis zu 10 Milliarden Euro zur Verfügung.
Die neue Corona-Hilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Bezugsgröße ist der Umsatz im November 2019, der bei einer Unternehmensgröße bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu 75 Prozent vergütet wird. Dadurch bekommen Solo-Selbständige, sowie Kleinunternehmen angemessene Hilfen für die Zeit der erneuten Schließungen. Größere Unternehmen können die Hilfe ebenfalls beantragen, allerdings fällt der Prozentsatz kleiner aus. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen werden die Umsätze vom Oktober 2020 herangezogen.
Grundsätzlich gilt, dass Kurzarbeitergeld und Überbrückungs- oder Stabilisierungshilfe, die für den Förderzeitraum – also für November 2020 – gezahlt werden, müssen auf die Hilfen angerechnet werden. Diese Maßnahme ist nachvollziehbar, weil damit eine Doppelförderung verhindert werden soll. Hilfsgelder aus den Vormonaten werden nicht angerechnet.
Ein Sonderfall ist die Beherbergung von Geschäftsreisenden in Hotels und der Außerhausverkauf von Restaurants. Die Einnahmen des Außerhausverkaufs während der Schließung werden nicht von den zugesagten Novemberhilfen abgezogen, dies soll die Ausweitung des Geschäfts begünstigen. Für die Beherbergung von Geschäftsreisenden gilt, dass Umsätze von weniger als 25 Prozent ebenfalls nicht auf die Umsatzerstattung angerechnet werden.
Einerseits ist wichtig, dass die Hilfen schnell und unbürokratisch beantragt werden können. Dafür wurde eine bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfen bereitgestellt. Dort können betroffene Unternehmen ihren Antrag online stellen. Andererseits müssen die Hilfen für November zeitnah ausgezahlt werden. Verzögerungen, wie im Frühjahr, sind nicht zumutbar!